Verkaufsbedingungen der SYSback AG für Kauf- und Serviceverträge
zum Download der AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Maintenance- und IT-Dienstleistungen
zum Download der AGB Maintenance





Verkaufsbedingungen der SYSback AG für Kauf- und Serviceverträge

1. Geltung dieser Bedingungen
Für die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich der zukünftigen zwischen der SYSback ... (nachfolgend SYSback) und dem Kunden gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit
widersprochen. Sie werden nicht angewendet.

 

2. Vertragsschluß, Schriftform
2.1. Angebote von SYSback sind bis zum erfolgten Vertragsabschluß freibleibend und unverbindlich.
2.2. Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich. Sofern von SYSback keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Rechnung/Lieferung als Auftragsbestätigung.
2.3. Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung von SYSback maßgeblich, sofern der Kunden nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen.
2.4. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SYSback. Dies gilt auch für die Abweichung von vertraglichen Schriftformerfordernissen.

 

3. Liefertermin, Abnahme, Lieferung
3.1. Liefertermine und -fristen sind ca.-Termine. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
3.2. Der Kunde hat den Lieferschein/das Arbeitsprotokoll zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind SYSback unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge/Leistung als anerkannt. Eine durch Arbeitsprotokoll dokumentierte Vertragsleistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde der Aufforderung zur Quittierung nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Arbeiten nachgekommen ist.
3.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von SYSback oder bei den Vorlieferanten von SYSback. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind in diesem Falle in den Grenzen der Ziffer 9. (Haftung) ausgeschlossen.
3.4. Entsteht dem Kunden durch eine von SYSback verschuldete Liefer- /Leistungsverzögerung ein Schaden, kann der Kunde diesen höchstens in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung/-leistung ersetzt verlangen. Im Falle des Verzuges kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 9. (Haftung) ausgeschlossen.

 

4. Versand und Gefahrübergang
4.1. Die Lieferung von Waren erfolgt an den Kunden in dessen Namen und auf dessen Kosten und Gefahr. Dies gilt auch, wenn SYSback aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes trägt und/oder diesen versichert.
4.2. Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen bei Erreichen des Liefertermins sofort abgerufen werden. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so gerät er mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft in Verzug. Die Gefahr geht damit auf den Kunden über.
4.3. Offensichtliche Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Kunden auf der Frachtquittung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu vermerken. Darüberhinaus sind sie SYSback und dem Transporteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4.4. Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbinden den Kunden nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an SYSback. Zug um Zug gegen Zahlung dieses Kaufpreises tritt SYSback hiermit alle Ansprüche gegenüber Dritten, die aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes bei Transport entstehen, an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an.

5. Ausfuhrkontrollbestimmungen
SYSback weist darauf hin, daß von ihr verkaufte Geräte unter Umständen neben deutschen Ausfuhrbeschränkungen auch Ausfuhrbeschränkungen der USA unterliegen. Will der Kunde die von SYSback gelieferten Geräte weiterveräußern, so ist er verpflichtet, zu klären, inwieweit die Geräte Ausfuhrbeschränkungen unterliegen und ggf. die für eine Veräußerung der Geräte erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen einzuholen. Eine Haftung von SYSback ist insoweit ausgeschlossen. Auskünfte und Genehmigungen zu deutschen Ausfuhrbeschränkungen erteilt des Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn. Auskünfte zu US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen erteilt das US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, DC 20044.

 

6. Preise und Preisänderung
6.1. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis. Verzollung, Verpackung etc. sind von dem Kunden zu tragen.
6.2. SYSback ist berechtigt, die Preise nachträglich angemessen anzupassen, wenn sich die Kostenfaktoren für die Ware oder für sonstige vereinbarte Leistungen nicht unerheblich erhöhen.

 

7. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
7.1. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung und den Anfall von eventuell vereinbarten Skonti ist der Eingang auf dem Bankkonto von SYSback maßgeblich.
7.2. Auch wenn ein Zahlungsziel vereinbart wurde, kann SYSback die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und/oder Lieferungen/Leistungen von Vorauszahlungen abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Kunden eingetreten ist oder eine solche aufgrund objektiver Umstände für die Zukunft erwartet wird.
7.3. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden. Dies gilt auch bei der Geltendmachung von Mängeln.

 

8. Qualität und Mängel (Neuware und Leistungen)
8.1. Leistungsbeschreibungen sowie Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes/der Leistung dienen der Spezifikation. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Etwaige öffentliche Werbeaussagen/Produktangaben von Dritten oder von SYSback sind nicht Gegenstand der vertraglichen Produkt-/Leistungsspezifikation, es sei denn, SYSback trifft eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen SYSback gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind SYSback unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
8.3. Mängelansprüche des Kunden bei fehlerhafter Ware und mangelhafter Leistung beschränken sich grundsätzlich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungs-/Nacherfüllungsanspruch. Das Wahlrecht liegt hier bei der SYSback. SYSback ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen oder Ersatzlieferungen/Nacherfüllungen vorzunehmen, mindestens jedoch drei. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung/Nacherfüllung fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung/Leistung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Kunden nicht unzumutbar ist. Falls die spezifizierten Leistungsmengen nicht erreicht werden, hat der Kunde nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsparameter ausdrücklich zugesichert sind oder die Übernahme des Liefergegenstandes/der Leistung unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist.
8.4. Sachmängelansprüche für mangelhafte Ware verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Mängelansprüche für Werkleistungen von SYSback verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Leistungen. Erstellt SYSback unkörperliche Werke (z.B. ein Gutachten oder eine Individualsoftware) beginnt die Verjährungsfrist von einem Jahr mit der Kenntnis des Kunden von dem Mangel; spätestens zwei Jahre nach Abnahme des unkörperlichen Werkes sind Mängelansprüche des Kunden jedoch verjährt.
8.5. Die in Ziffer 8.4 genannten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SYSback, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Sieht die Auftragsbestätigung von SYSback eine längere Verjährungsfrist vor, verjähren diese Ansprüche mit Ablauf
G:\SYSback Organisation\Vorlagen Anlagen Muster\Anlage AGBs.doc
der genannten Frist. Sogenannte "Garantiefristen" sind Gewährleistungsfristen. Sachmängelansprüche für erbrachte Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen/Nacherfüllungen verjähren in drei Monaten nach Abschluß der Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Nacherfüllung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Frist.
8.6. Wird der Gegenstand einer Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht und erhöhen sich hierdurch die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- oder Arbeitskosten, so sind diese von SYSback nicht zu tragen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Verbringung des Gegenstandes der Lieferung seinem bestimmungsgemäßen und mit dem Kunden vereinbarten Gebrauch entspricht.
8.7. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 11. (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8. geregelten Ansprüche des Kunden gegen SYSback wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

9. Qualität und Mängel bei gebrauchten Geräten
9.1. Sofern der Kunde von SYSback gebrauchte Geräte erwirbt, sind Sachmängelansprüche des Kunden gegen SYSback ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn SYSback den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
9.2. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt im übrigen Ziffer 11. (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9. geregelten Ansprüche des Kunden gegen SYSback aus dem Verkauf gebrauchter Geräte sind ausgeschlossen.

 

10. Urheberrecht/Eigentumsvorbehalt
10.1. Sofern ausschließliche Nutzungsrechte von SYSback im Hinblick auf bestehende Urheberrechte an Waren und sonstigen von SYSback erstellten Werken bestehen, erwirbt der Kunde erst mit vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von SYSback für die Ware/das Werk ein einfaches Nutzungsrecht an der Ware/ dem Werk.
10.2. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von SYSback. Die Ware bleibt daneben bis zur Bezahlung aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen von SYSback aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von SYSback. Das Vorbehaltseigentum von SYSback erfaßt schließlich auch ihre zukünftig gegen den Kunden entstehenden Forderungen.
10.3. Solange der Eigentumsvorbehalt von SYSback gilt, sind die gelieferten Waren von dem Kunden gegen Verlust, Wertminderung, Feuer, Diebstahl, Transportgefahr sowie sonstige Schäden zu versichern.
10.4. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgt unentgeltlich für SYSback, d.h. rechtlich ist sie Herstellerin der neuen Sache im Sinne von § 950 BGB.
10.5. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften an der Vorbehaltsware durch den Kunden sind ausgeschlossen.
10.6. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern. Der Kunden tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche einschließlich einer etwaigen Kontokorrentsaldoforderung an SYSback ab. SYSback nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sind bei dem Kunden die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag gegeben, gilt die Ermächtigung zur Veräußerung nur, wenn der Erlös aus der Weiterveräußerung auf ein besonderes Konto gezahlt wird. Der Kunde ist im übrigen bis zum Widerruf von SYSback zur Einziehung der an SYSback abgetretenen Forderungen ermächtigt. SYSback darf von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht nachkommt oder ihr Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. In diesen Fällen kann SYSback verlangen, daß der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus ist SYSback selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Die nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes auf an SYSback abgetretene Forderungen bei dem Kunden eingehenden Gelder sind bis zu Höhe aller gesicherten Forderungen treuhänderisch entgegenzunehmen und sofort an SYSback auszukehren.
10.7. Übersteigt der Wert der für SYSback bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 10 %, ist SYSback auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
10.8. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist SYSback die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne daß es eines Rücktritts vom Vertrag seitens SYSback bedarf. Entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

11. Haftung
11.1. Die Haftung von SYSback für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht
- für Schäden, die SYSback vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (s. aber Ziffer 11.2);
- in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch SYSback beruhen (s. aber Ziffer 11.3 und 11.4).
11.2. Soweit auf Seiten von SYSback grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung von SYSback auf die Höhe des von der Versicherung von SYSback abgedeckten Schadens begrenzt. Die Deckungssumme der Versicherung kann dem Kunden auf Wunsch mitgeteilt werden. Wünscht der Kunde eine Erhöhung der Deckungssumme, so ist SYSback hierzu bereit, sofern der Kunde die mit einer Erhöhung der Deckungssumme verbundene Prämienerhöhung trägt.
11.3. In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von SYSback – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit –auf den vertragstypischen, für SYSback bei Abschluß des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Deckungssumme der Versicherung von SYSback. Die Deckungssumme der Versicherung kann dem Kunden auf Wunsch mitgeteilt werden. Eine Erhöhung der Deckungssumme ist möglich, sofern der Kunde die damit verbundene Prämienerhöhung trägt.
11.4. Sofern durch Fahrlässigkeit von SYSback Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit von Personen entstehen, ist die Haftung begrenzt auf die Deckungssumme der Versicherung von SYSback. Die Deckungssumme der Versicherung kann dem Kunden auf Wunsch mitgeteilt werden. Eine Erhöhung der Deckungssumme ist möglich, sofern der Kunde die damit verbundene Prämienerhöhung trägt.
11.5. Schadensersatzansprüche des Kunden bei leichter Fahrlässigkeit von SYSback gem. Ziffern 11.3 und 11.4 sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch SYSback oder deren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.
11.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in den Ziffern 11.1. bis 11.5. gelten auch für die Haftung von SYSback für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SYSback.
11.7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in den Ziffer 11.1. bis 11.6. gelten nicht, soweit nach zwingenden Normen des anwendbaren Produkthaftungsrechts für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Hamburg.
12.2. Mit Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird Hamburg als zusätzlicher Gerichtsstand vereinbart. SYSback ist aber berechtigt, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
12.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN Kaufrechts (CISG).

 

13. Änderungen/Nichtigkeit
13.1. SYSback ist berechtigt, ihre Verkaufsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung seinen schriftlichen Widerspruch abgesandt hat. Auf diese Folge wird SYSback den Kunden bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
13.2. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke in den Verkaufsbedingungen.

 

Stand: Juli 2007










Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Maintenance- und IT-Dienstleistungen

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

a. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des AN erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, Lieferverträge, Verträge über Maintenance und Systembetreuung. Maintenance ist die Instandhaltung und Instandsetzung an Hard- und Software gemäß einem gesonderten, zwischen den Parteien zu vereinbarenden Leistungsschein. Systembetreuung ist die Leistungserbringung des AN für den AG im Bereich qualifizierter Leistungsanforderung gemäß einer gesonderten, zwischen den Parteien zu vereinbarenden Leistungsmatrix. Die Leistungsmatrix regelt Qualität und Preis der Stundenleistungen.

b. Sämtliche kundenspezifische Hardware-, Software- und Leistungsdaten werden in einem gesonderten Leistungsschein erfasst. Die dort definierten Leistungen sind Vertragsgegenstand. Leistungsschein, Leistungsmatrix und Zusatzvereinbarung sind in der jeweils neuesten Fassung Vertragsbestandteil und für die Durchführung der Vertragsleistungen verbindlich.

c. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsinhalt (Abwehrklausel). Der AN erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Basis des Servicevertrages in Verbindung mit dem jeweiligen Leistungsschein.

d. Vor jedem Maintenance Vertrag, werden alle Systeme beim Kunden geprüft und abgenommen.

e. Eine jährliche vorbeugende Wartung / Besuch, ist im Maintenance Vertrag enthalten.

 

2. Vertragsumfang und Leistungsort
a. Die Leistungen sind je nach Art und Bedarf gemäß den im Leistungsschein vereinbarten konkreten Vertragsinhalten im Betrieb des AG zu erbringen. Sie können auch durch telefonische Beratung und Unterstützung während der Perioden der Grundservicezeit (siehe 3.) durch den AN erfolgen.

b. Der AN ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen. Der AN gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Dritten die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Qualifikationen besitzen.

c. Der AN erstellt auf Wunsch des AG bei Beendigung eines Vertrages für Maintenance, nach mindestens 12 Monaten Laufzeit, ein qualifiziertes Leistungszertifikat.

d. Im Rahmen der Maintenance werden EC-Level und micro-codeupdates gemäß Hersteller-Richtlinien installiert.

 

3. Perioden der Leistungsbereitschaft 

a. Die geschäftsübliche Grundservicezeit besteht für die Arbeitstage Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Grundservicezeit).

b. Zusätzliche Perioden der Leistungsbereitschaft sind gesondert schriftlich als Leistungsperiode bzw. als Serviceperiode zu vereinbaren.

c. Für Systemwartung steht dem AG eine 24-Stunden Rufbereitschaft zur Verfügung.

 

4. Zusatzleistungen

a. Leistungen, die über den in den Leistungsscheinen erfassten Leistungsumfang hinausgehen, insbesondere in Bezug auf den vereinbarten Leistungsort und erweiterte Beratung und Unterstützung außerhalb einer vereinbarten Servicezeit.

b. Die Durchführung dieser Zusatzleistungen erfolgt nach schriftlicher Bestätigung durch den AN.

 

5. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

a. Die Pflicht des AN zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bezieht sich auf den in den Leistungsscheinen festgestellten Hardware- und Softwarestand.

b. Der AG stellt sicher, dass alle für die vom AN durchzuführenden Leistungen seinerseits die nachfolgenden Mitwirkungsleistungen von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für den AN kostenlos erbracht werden, wie z. B. Mitarbeiterauskünfte, Betriebs-Protokolle und Logbuch–Protokolle, Hardcopies, Test- Echtdaten zum Test, Maschinenkapazität und Rechnerkapazität, mögliches Monitoring, Abziehen von Programmständen und Datenbeständen.

c. Fehlermeldungen hat der AG unverzüglich telefonisch oder schriftlich unter Angabe seiner Kundennummer, dem Leistungsort, der näheren Umstände des Auftretens des Fehlers, seiner Auswirkungen und möglichen Ursachen (soweit erkennbar) dem AN mitzuteilen. Der AG wird alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die der AN zur Diagnose und Behebung des Fehlers benötigt, sowie Zugang zu den Räumen, Hardware und zur Software gewähren. Der AG stellt Rechenzeiten bei sich zur Verfügung, wenn dies zur Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist. Der AG wird geeignete Ansprechpartner in seiner Firma benennen.

d. Soweit der AN Leistungen nach diesem Vertrag durch Techniken der Datenfernübertragung erbringt, muss der AG geeignete Geräte und Programme betriebsbereit zur Verfügung stellen und sie unterhalten.

e. Jede Anpassung und Veränderung der Hard- oder Softwareumgebung sowie Änderung des Aufstellortes ist dem AN schriftlich zu melden und mit ihm abzustimmen, soweit dies zur Leistungserbringung durch den AN erforderlich ist.

f. Falls der AG seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht termingerecht und ausreichend nachkommt, ist der AN von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Leistung solange befreit, bis die Mitwirkungspflicht erfüllt wird.

 

6. Dauer des Vertrages und Kündigung

a. Soweit keine Vertragslaufzeit gesondert zwischen den Parteien vereinbart ist, beträgt diese jeweils 12 Monate.

b. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 6 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.

c. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Der AN hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der AG mit der Zahlung der Vergütung mehr als 2 Monate im Rückstand ist. Der AG hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung einzelner Hard- und Softwarepositionen aus dem Serviceschein, wenn diese nachweislich abgebaut und nicht mehr in seinem Betrieb in Funktion sind. Die Frist zur außerordentlichen Kündigung beträgt in diesem Falle 1 Monat zum Ende des Kalendermonats.

d. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

 

7. Vergütung

a. Maintenancegebühren sind jeweils zum 3. Werktag des vereinbarten Berechnungszeitraumes im voraus fällig, berechnet bei Systembetreuung auf der Basis der vereinbarten Mindestleistungsstunden und bei Maintennace auf Basis des Servicescheines.

b. Leistungsstunden für Systembetreuung, die über die vereinbarte Mindestabnahme hinaus im Laufe des Berechnungs-zeitraumes beansprucht wurden, werden mit dem Stundensatz II (siehe 7.3) in Rechnung gestellt. Diese konkrete Abrechnung der Leistung erfolgt quartalsmäßig und zwar jeweils binnen einer Monatsfrist nach Abschluss des jeweiligen Quartals. Diese Abrechnung ist fällig binnen 14 Tagen nach Eingang beim AG.

c. Sämtliche Abrechnungen erfolgen auf Grundlage der Leistungsnachweise und der jeweils gültigen aktuellen Preisliste des AN. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

d. Die Systemwartung wird nach der Summe der monatlich vereinbarten Servicegebühr pro Gerät bzw. Objekt entsprechend dem vereinbarten Leistungsschein abgerechnet.

e. Bei der Systembetreuung wird auf Stundensatzbasis abgerechnet. Der Stundensatz ist gestuft, wobei für die vereinbarten Mindestleistungsstunden der Stundensatz I und für die Leistungsstunden, die über die Mindestleistungsstunden hinaus abgerufen werden, der Stundensatz II gilt.

f. Die Stundensätze gelten in ihrer jeweils dem Vertragspartner genannten gültigen Fassung.

g. Für die Systembetreuung errechnet sich die Leistungsgebühr aus der Summe der monatlichen Zeitstunden gemäß den vom AN vorzulegenden Nachweisen zuzüglich Leistungsaufschlägen, die auf Basis der vereinbarten Leistungsmatrix errechnet werden. Die sich aus dieser Berechnung ergebende Anzahl von Leistungsstunden wird mit dem vereinbarten Stundensatz multipliziert und zwar bezüglich der vereinbarten Mindestleistungsstunden mit dem Stundensatz I und bezüglich der Leistungsstunden, die über die vereinbarten Mindestleistungsstunden hinaus beansprucht wurden, mit dem Stundensatz II.

h. Die im Leistungsschein festgelegten Mindestleistungs-stunden werden vierteljährlich in dem Bereich der Systembetreuung gestaffelt. Hiervon sind max. 40% in einem Kalendermonat abrufbar. Nicht in einem Kalendervierteljahr abgerufene Leistungsstunden verfallen ersatzlos; ein Erstattungsanspruch besteht in diesem Falle nicht.

i. Aufwand des AN durch Mitarbeiterbereitstellung und Material, der durch kurzfristige Terminabsagen dem AN entsteht, ist vom AG nach Maßgabe der aktuellen Preisliste zu zahlen. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem AN durch anderweitigen Einsatz kein Schaden entsteht. Der AG hat die Nichtentstehung des Schadens nachzuweisen.

 

8. Gewährleistung, außerordentliche Kündigung und Eigentumsrechte des Auftragnehmers

a. Der AN übernimmt die Gewährleistung im Bereich Systemwartung und Systembetreuung dafür, dass mit dem Leistungseinsatz binnen der vereinbarten Reaktionszeit gemäß Leistungsschein begonnen wird.

b. Kann ein aufgetretener Fehler nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden und gelingt dem AN dessen Beseitigung auch nicht innerhalb einer vom AG gesetzten, weiteren, angemessenen, zweimaligen Nachfrist, so kann der AG den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn er dies bei der zweiten Nachfristsetzung angekündigt hat. Dies gilt nicht bei objektivem Unvermögen und höherer Gewalt. In Fällen, in denen am Leistungsgegenstand durch den AG Änderungen vorgenommen wurden, denen der AN nicht vorher ausdrücklich zugestimmt hat, haftet der AN nicht, es sei denn, der AG weist nach, dass diese Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und keinen erhöhten Aufwand bei der Erbringung der Vertragsleistung durch den Hersteller bedingen.

c. Die Leistungs- und Gewährleistungspflichten seitens des AN gemäß den vereinbarten Leistungsscheinen entfallen, wenn Schäden oder Fehler auftreten durch Gebrauch seitens des AG unter nicht vom Hersteller freigegebenen Bedingungen.

d. Der AN wird, soweit nötig, Ersatzteile zur Fehler- und Störungsbeseitigung mitbringen und fehlerhafte Teile austauschen. Die ausgetauschten Teile gehen entschädigungsfrei in das Eigentum des AN über.

e. Vom AN eingebaute Teile bleiben solange in seinem Eigentum bis diese Teile einschließlich der Kosten des Einbaus bzw. die entsprechende Servicegebühr vom AG bezahlt sind.

f. Nach Absprache mit dem AG kann der AN auch Maschinen gegen mindestens gleichwertige austauschen. Ausgetauschte Maschinen gehen in das Eigentum des AN über.

 

9. Haftung und Obliegenheiten

a. Für die Haftung des AN sowie für die eigene Haftung seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gelten folgende Regelungen:

b. Die Haftung des AN ist unabhängig vom Rechtsgrund auf EUR 50.000,00 oder die Servicegebühr für 12 Monate (ohne Umsatzsteuer) derjenigen Maschinen begrenzt, die den Schaden verursacht haben oder Gegenstand des Anspruches sind oder in direkter Beziehung dazu stehen. Es gilt der jeweils höhere Betrag.

c. Der AN haftet nicht für den entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus  Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten.

d. Für unmittelbare Personen- und Sachschäden haftet der AN ohne die Begrenzung nach Ziffer 9.1 ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

e. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse der Ziffer 9.1 und 9.2 gelten nicht für Schäden, die durch den AN oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

f. Ein Mitverschulden des AG, z. B. unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehlern oder eine unzureichende Datensicherung sind diesem anzurechnen. Der AN haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der AG alle üblichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen hat und der AG sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, welches in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.

g. Der AG ist verpflichtet, etwaige Schäden unverzüglich gegenüber dem AN schriftlich anzuzeigen und vom AN aufnehmen zu lassen, so dass der AN möglichst frühzeitig informiert ist und eventuell gemeinsam mit dem AG Schadensminderung betreiben kann. Eine Verletzung dieser Obliegenheit des AG führt zur Haftungsfreistellung des AN. Dies gilt auch, wenn die Gründe für einen Schaden außerhalb des Einflussbereiches des AN liegen.

 

10. Schutzrechte, Datenschutz und Datensicherheit

a. Schutzrechte des AN oder Dritten sind durch den AG zu beachten, und zwar auch dann, wenn Nutzungsrechte übertragen wurden.

b. Der AN wird nicht allgemein bekannte Informationen und Daten, die im Rahmen der Durchführung seiner Arbeiten zur Kenntnis gelangen und vom AG entsprechend gekennzeichnet sind, vertraulich behandeln. Die Mitarbeiter des AN sind gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz auf das Datengeheimnis verpflichtet.

c. Im übrigen ist der AG verantwortlich für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit. Soweit erforderlich wird auf entsprechende Anfrage des AG der AN über Art und Umfang, der für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Verarbeitung und Nutzung von Daten des AG sowie die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz dieser Daten schriftlich Auskunft erteilen. Soweit besondere Vorsorge aus dem Geschäftsbereich des AG zu treffen ist, wird der AG dem AN im Rahmen des Leistungsscheins entsprechende schriftliche Weisungen erteilen. Der AN wird die Daten des AG unter Berücksichtigung dieser Weisungen verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich ist.

d. Der AG verpflichtet sich zur regelmäßigen Durchführung und Erstellung von Datensicherungen. Die Datensicherung umfasst das gesamte Softwaresystem, die regelmäßige Sicherung von Stamm- und Bewegungsdaten und ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung durchzuführen.

 

11. Mitarbeiterschutz und Abwerbungsverbot

Der AG verpflichtet sich, weder unmittelbar noch mittelbar Mitarbeiter des AN oder von ihm eingesetzte Dritte abzuwerben und direkte Vertragsbeziehungen zu ihnen zu begründen. Das Abwerbungsverbot gilt mit Vertragsunterzeichnung und für die Dauer von einem Jahr ab Beendigung des Vertrages. Verletzt der AG diese Verpflichtung, so zahlt er in jedem Falle der Verletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,--, mindestens jedoch einen Jahresnettoumsatz. Das Recht, Schadensersatz oder/und Unterlassung zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

 

12. Sonstiges

a. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Änderungen dieser Bedingungen einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

b. Ist eine der vorstehenden Regelungen rechtlich unwirksam, so bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Der AG und der AN verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommende, rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

c. Ansprüche aus der Vertragsbeziehung kann der AG nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN abtreten. Eine Aufrechnung gegenseitiger Forderungen des AN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

d. Erfüllungsort ist der Sitz des AN.

e. Gerichtsstand aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des AN.

f. Es gilt, auch bei Verträgen mit ausländischen AG, das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand: Juli 2007

 






 


| Kontakt

  SYSback AG

  Theresienstieg 11

  22085 Hamburg

 

  Telefon: +49 40 809033-500

  Telefax: +49 40 809033-555

  E-Mail: [email protected]